§ 50 SGG
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 155
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
VIERTER ABSCHNITT Bundessozialgericht

§ 50 SGG (Beschluss einer Geschäftsordnung)

§ 50 (Beschluss einer Geschäftsordnung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.