§ 507 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 507 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn 1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder 2. der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck befördert wird, und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.