§ 51 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb

§ 51 VAG Beschwerden über Versicherungsvermittler

§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu. 3Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.