§ 52 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ERSTER ABSCHNITT Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug

§ 52 ArbGG Öffentlichkeit

§ 52 Öffentlichkeit

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. 2Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171 b des entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § Absatz Satz 2 bis 5, Absatz und sowie die §§ bis des sind entsprechend anzuwenden.