§ 52 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 52 VAG Verpflichtete Unternehmen

§ 52 Verpflichtete Unternehmen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.