(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45 a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben. (2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|