§ 54 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

§ 54 GmbHG Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung

§ 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) 1Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen. (2) 1Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung. (3)