§ 55 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ERSTER ABSCHNITT Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug

§ 55 ArbGG Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein 1. bei Zurücknahme der Klage; 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; 4. bei Säumnis einer Partei; 4 a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; 5. bei Säumnis beider Parteien; 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; 7. über die örtliche Zuständigkeit; 8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens; 9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; 10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt; 11. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung. (2) 1Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 2Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2. (3)