§ 55 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 55 UrheberG Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. 2Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen. (2) 1Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. 2Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.