§ 552 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

§ 552 HGB Pfandrecht des Beförderers

§ 552 Pfandrecht des Beförderers

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts. (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.