§ 57 b SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
FÜNFTER ABSCHNITT Rechtsweg und Zuständigkeit

§ 57 b SGG (Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten)

§ 57 b (Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.