§ 57 n GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

§ 57 n GmbHG Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile

§ 57 n Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil, in dem die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen worden ist. (2)