§ 58 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 58 BRAGO Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung

§ 58 Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) In der Zwangsvollstreckung (§ 57) gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. (2) Keine besonderen Angelegenheiten sind insbesondere 1. die erstmalige Erteilung des Notfristzeugnisses, des Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 der Zivilprozeßordnung erhoben wird, die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes ; 2. die Zustellung des Urteils, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozeßordnung genannten Urkunden; 3. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung; 4. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1, § 854 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) oder eines Sequesters (§ 848, § 855 der Zivilprozeßordnung); 5. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben (§ 882a der Zivilprozeßordnung); 6. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); 7. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme. (3) Als besondere Angelegenheiten gelten 1.