§ 58 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 58 FGG Beschwerderecht bei mehreren Vormündern, Pflegern oder Beiständen

§ 58 Beschwerderecht bei mehreren Vormündern, Pflegern oder Beiständen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Führen mehrere Vormünder oder Pfleger ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind das Beschwerderecht selbständig ausüben. (2) Diese Vorschrift findet in den Fällen der § 1630 Abs. 2, § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.