§ 59 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
FÜNFTER ABSCHNITT Rechtsweg und Zuständigkeit

§ 59 SGG (Ausschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen)

§ 59 (Ausschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.