§ 6 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 6 ArbGG Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. (2) weggefallen