§ 6 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars

§ 6 BeurkG Ausschließungsgründe

§ 6 Ausschließungsgründe

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1. der Notar selbst, 2. sein Ehegatte, 2 a. sein Lebenspartner, 3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, an der Beurkundung beteiligt ist. (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.