§ 6 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 6 SchuVVO Bewilligung

§ 6 Bewilligung

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) 1Die Bewilligung ist nur für und gegen den Antragsteller wirksam. 2Sie ist nicht übertragbar. (2) Gegenstand der Bewilligung ist die Entscheidung über den Antrag, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs. (3) 1Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung. 2In den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 1 ist weiterhin über die anzuwendenden Datenübertragungsregeln zu belehren. 3Auf § 8 ist gesondert hinzuweisen. 4Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. (4) Die Bewilligung wird der nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle über den Bezieher der Abdrucke zuständigen Stelle mitgeteilt.