§ 6 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 6 SGG (Geltung von Vorschriften des Zweiten Titels des GVG)

§ 6 (Geltung von Vorschriften des Zweiten Titels des GVG)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend: 1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.