Für die Vertretung im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, § 872 bis § 877, § 882 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel, falls jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausführung der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr.
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