(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60 a bis 60 f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60 e Absatz 4 und § 60 f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60 e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|