§ 60 g UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

§ 60 g UrheberG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 60 g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60 a bis 60 f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60 e Absatz 4 und § 60 f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60 e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.