§ 60 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen

§ 60 VAG Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

§ 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte 1. die gebuchten Prämienbeträge, 2. die Höhe der Erstattungsleistungen und 3. die Höhe der Provisionen ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. 2In Bezug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte Sparte - ausgenommen der Haftung des Frachtführers - teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit. (2)