§ 601 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
FÜNFTER ABSCHNITT Schiffsgläubiger

§ 601 HGB Befriedigung des Schiffsgläubigers

§ 601 Befriedigung des Schiffsgläubigers

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. (2) 1Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. 2Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam. (3) 1Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.