§ 61 a UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

§ 61 a UStDV Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

§ 61 a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 3In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben. (2) 1Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. 2Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. (3) 1Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 Euro betragen. 2Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen. (4)