§ 61 b UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke

§ 61 b UrheberG Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

§ 61 b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. 2Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.