§ 61 c UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke

§ 61 c UrheberG Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

§ 61 c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 2. Tonträgern, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2Die §§ 61 a und 61 b gelten entsprechend.