§ 61 d UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5 a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

§ 61 d UrheberG Nicht verfügbare Werke

§ 61 d Nicht verfügbare Werke

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60 d) dürfen nicht verfügbare Werke (§ 52 b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) aus ihrem Bestand vervielfältigen oder vervielfältigen lassen sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen. 2Dies gilt nur, wenn keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahrnimmt und insoweit repräsentativ (§ 51 b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) ist. 3Nutzungen nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwecken zulässig. 4Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur auf nicht kommerziellen Internetseiten erlaubt. (2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen. (3) 1Die Kulturerbe-Einrichtung informiert während der gesamten Nutzungsdauer im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die betreffenden Werke, deren Nutzung und das Recht zum Widerspruch. 2Die öffentliche Zugänglichmachung darf erst erfolgen, wenn der Rechtsinhaber der Nutzung innerhalb von sechs Monaten seit Beginn der Bekanntgabe der Informationen nach Satz 1 nicht widersprochen hat. (4)