§ 61 g UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5 a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

§ 61 g UrheberG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 61 g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61 d und 61 f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.