§ 61 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertra...

§ 61 VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

§ 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mit Ausnahme der in den §§ 65 und 66 genannten Unternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betreiben. 2§ 57 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. (2)