LAG Düsseldorf, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 674/20
ArbG Wuppertal, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1468/20
§ 615 Satz 3 BGB als Ausdruck der BetriebsrisikolehreEigene Entscheidung des Arbeitgebers zur Schließung des Betriebs aus Anlass der PandemieBetriebsschließung durch Lockdown
BAG, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 366/21
DRsp Nr. 2022/11530
§ 615 Satz 3 BGB als Ausdruck der BetriebsrisikolehreEigene Entscheidung des Arbeitgebers zur Schließung des Betriebs aus Anlass der PandemieBetriebsschließung durch "Lockdown"
Orientierungssatz:Bei einer öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung kommt es für die Frage, ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko trägt, auf den Zweck der Anordnung an. Erfolgt sie im Rahmen allgemeiner und umfassender Maßnahmen der Kontaktreduzierung zur Pandemiebekämpfung ("Lockdown"), handelt es sich nicht um einen Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos, mit der Folge, dass seine Entgeltzahlungspflicht entfällt (Rn. 23).
1. § 615 Satz 3 BGB regelt selbst nicht, in welchen Fällen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Die Norm meint aber, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko, also das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb schließen zu müssen.2. Nimmt der Arbeitgeber die Pandemie zum Anlass, aus eigener Entscheidung den Betrieb vorübergehend zu schließen - etwa weil es an erforderlichen Materialien, Rohstoffen oder auch Personal fehlt -, trägt er das Betriebsrisiko, da es seine autonome Entscheidung ist, die zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer führt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.