§ 61a BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 61a BRAGO Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision

§ 61a Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt 1. in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie über die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung, 2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 der Zivilprozessordnung). (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. (3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4 und 5. (4) Die Prozessgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält.