§ 64 i SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege

§ 64 i SGB XII Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5

§ 64 i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder 3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45 a des Elften Buches.