(1) 1Eine volle Gebühr erhält der Rechtsanwalt 1. im Güteverfahren vor einer Gütestelle der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art; 2. im Verfahren vor einem Ausschuß der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art; 3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen; 4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen. 2Außer in obligatorischen Güteverfahren nach §
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