§ 65 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
Abschnitt 5 Planbestätigung
Unterabschnitt 1 Bestätigungsverfahren

§ 65 StaRUG Bekanntgabe der Entscheidung

§ 65 Bekanntgabe der Entscheidung

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

(1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im Anhörungstermin oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin verkündet, ist sie in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. (2)