§ 65 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 22 des Gesetzes

§ 65 UStDV Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer

§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

1Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen: 1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen; 2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 a Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend. 2Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.