§ 651 w BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651 w BGB Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651 w Vermittlung verbundener Reiseleistungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, 1. dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt auswählt und a) getrennt bezahlt oder b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet oder 2. dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. 2Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. 3Im Übrigen findet auf Satz 1 § 651 a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3 entsprechende Anwendung. 4§ 651 a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises entsprechend anzuwenden. (2)