(1) Im Patentgericht werden gebildet 1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate); 2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate). (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
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