§ 66 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Vierter Abschnitt Patentgericht

§ 66 PatentG (Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten)

§ 66 (Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Im Patentgericht werden gebildet 1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate); 2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate). (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.