§ 67 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Vierter Abschnitt Patentgericht

§ 67 PatentG (Besetzung der Senate)

§ 67 (Besetzung der Senate)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit 1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2; 2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen, a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde, b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und 133; 3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5; 4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen. (2)