§ 68 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 68 BeurkG Übertragung auf andere Stellen

§ 68 Übertragung auf andere Stellen

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.