§ 69 f UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69 f UrheberG Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen

§ 69 f Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. 2§ 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. 2Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61 d, auch in Verbindung mit § 69 d Absatz 7, Gebrauch zu machen. (3)