§ 69 g UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69 g UrheberG Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht

§ 69 g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt. (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69 d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69 e stehen, sind nichtig.