§ 7 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 7 SchuVVO Befristungen, Auflagen und Bedingungen

§ 7 Befristungen, Auflagen und Bedingungen

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens sechs Jahre zu befristen. (2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des § 915 Abs. 3, der §§ 915 a, 915 b und 915 d Abs. 2 und 3 und der §§ 915 e bis 915 g der Zivilprozeßordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit 1. Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen), 2. Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), ergehen.