§ 7 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 3 b des Gesetzes

§ 7 UStDV Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen

§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen. (2) 1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind 1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als zehn Kilometer sind, und 2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn a) die ausländischen Streckenanteile länger als zehn Kilometer und b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind. 2Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beförderungsstrecken anzusehen. (3)