§ 7 WiStG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften

§ 7 WiStG Einziehung

§ 7 Einziehung

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.