§ 70 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Vierter Abschnitt Patentgericht

§ 70 PatentG (Beschlussfassung)

§ 70 (Beschlussfassung)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. 2Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. 3Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) 1Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. 2Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 3Zuletzt stimmt der Vorsitzende.