§ 70 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben

§ 70 UrheberG Wissenschaftliche Ausgaben

§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden. (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. (3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.