§ 70g FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
IV. Unterbringungssachen

§ 70g FGG Bekanntmachung und Wirksamkeit der Entscheidungen

§ 70g Bekanntmachung und Wirksamkeit der Entscheidungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. 2 Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist. (2) 1Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, ist auch den in § 70d genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden soll, bekanntzumachen. 2 Der zuständigen Behörde sind die Entscheidungen stets bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte. (3) 1Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen oder abgelehnt wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2 Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3 In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen, dem Pfleger für das Verfahren oder dem Betreuer bekanntgemacht, der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben oder einem Dritten zum Zweck des Vollzugs der Entscheidung mitgeteilt werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken. (4)