§ 70h FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
IV. Unterbringungssachen

§ 70h FGG Vorläufige Unterbringungsmaßnahme

§ 70h Vorläufige Unterbringungsmaßnahme

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Durch einstweilige Anordnung kann eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden. 2§ 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend.§ 70d gilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. (2) 1Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 2 Reicht dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. 3 Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gemäß § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.