§ 71 a GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL IV Messen, Ausstellungen, Märkte

§ 71 a GewO Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

§ 71 a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

GewO ( Gewerbeordnung )

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.