§ 71 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 71 SGG (Prozessfähigkeit)

§ 71 (Prozessfähigkeit)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. (2) 1Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. 2Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. (5)